Ratgeber

Reform Insol­venz­an­fech­tung

Anfech­tung bei Insol­venz – Alles wird besser!

Am 05. April 2017 trat das lang ersehn­te Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei Anfech­tun­gen nach der Insol­venz­ord­nung in Kraft. Wie der Name des Geset­zes schon ver­lau­ten lässt, liegt das Haupt­ziel der Reform dar­in, die bis­her herr­schen­den erheb­li­chen Gläu­bi­ger­ri­si­ken zu mini­mie­ren und dadurch mehr Rechts­si­cher­heit sowohl für den Wirt­schafts­ver­kehr, als auch ins­be­son­de­re für Arbeit­neh­mer von Insol­venz­schuld­nern zu schaffen.

Was hat sich also im Ein­zel­nen durch die Reform geändert?

  • Erschwe­rung der Vor­satz­an­fech­tung § 133 InsO

    Die wich­tigs­te Ände­rung erfolg­te wohl für die Vor­satz­an­fech­tung. Grund­sätz­lich bleibt es zwar beim Zehn­jah­res-Zeit­raum, ins­be­son­de­re für unred­li­che Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen zu Las­ten der Gläu­bi­ger und Bank­rott­hand­lun­gen. Den­noch wird die Vor­satz­an­fech­tung durch den refor­mier­ten Geset­zes­text ins­be­son­de­re für (kon­gru­en­te und inkon­gru­en­te) Deckungs­hand­lun­gen deut­lich erschwert. Der neu ein­ge­führ­te Abs. 2 sieht vor, dass die Vor­satz­an­fech­tung für Deckungs­hand­lun­gen künf­tig von zehn auf vier Jah­re ver­kürzt wird. Deckungs­hand­lun­gen sind Rechts­hand­lun­gen des Schuld­ners, die der Befrie­di­gung oder Siche­rung eines Anspruchs des Gläu­bi­gers dienen.

    Eine wei­te­re Ein­schrän­kung der Vor­satz­an­fech­tung erfolg­te für kon­gru­en­te Deckungs­hand­lun­gen. Kon­gru­ent ist eine Zah­lung dann, wenn der Gläu­bi­ger nach dem zugrun­de lie­gen­den Rechts­ge­schäft einen Rechts­an­spruch hat­te. Bis­lang genüg­te die Kennt­nis des Gläu­bi­gers von der bloß dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners für die Durch­set­zung einer Vor­satz­an­fech­tung. Künf­tig sind jedoch kon­gru­en­te Zah­lun­gen nur noch anfecht­bar bei posi­ti­ver Kennt­nis der ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit sei­tens des Gläubigers.

    Die drit­te Neue­rung der Vor­satz­an­fech­tung betrifft die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen. Im Fall einer sol­chen Ver­ein­ba­rung wird zukünf­tig ver­mu­tet, dass der Gläu­bi­ger von einer dro­hen­den bzw. ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit kei­ne Kennt­nis hat­te. Die­se Ver­mu­tung kann jedoch vom Insol­venz­ver­wal­ter wider­legt wer­den, die Beweis­last dafür trägt die­ser selbst.

  • Stär­kung des Bar­ge­schäfts­pri­vi­legs § 142 InsO

    Das soge­nann­te Bar­ge­schäfts­pri­vi­leg wur­de durch die Reform gestärkt und erwei­tert. Die ers­te Ände­rung in Abs. 1 besagt, dass künf­tig Bar­ge­schäf­te nur noch der Vor­satz­an­fech­tung unter­lie­gen kön­nen, wenn der Schuld­ner „unlau­ter“ han­del­te und der Gläu­bi­ger dies erkann­te.

    Mit dem neu ein­ge­führ­ten Abs. 2 wur­de zudem die Rechts­si­cher­heit der Arbeit­neh­mer enorm gestärkt. So gilt künf­tig die Zah­lung des Arbeits­lohns als Bar­ge­schäft, wenn der Zeit­raum zwi­schen der erbrach­ten Arbeits­leis­tung und der Aus­zah­lung des Arbeits­ent­gel­tes drei Mona­te nicht über­schrei­tet.

  • Neue Ver­zin­sungs­re­ge­lung des Anfech­tungs­an­spruchs § 143 InsO

    Bis­her konn­ten Zins­an­sprü­che des Insol­venz­ver­wal­ters rück­wir­kend vom Zeit­punkt der Insol­venz­er­öff­nung an gel­tend gemacht wer­den. Das schaff­te zum Teil den Fehl­an­reiz, die Durch­set­zung des Anfech­tungs­an­spruchs bis kurz vor Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist hin­aus­zu­zö­gern, was regel­mä­ßig zu einer über­mä­ßi­gen Zins­be­las­tung führ­te. Dem wird mit der Ände­rung ent­ge­gen­ge­tre­ten, dass Zin­sen künf­tig erst ab Ein­tritt des Zah­lungs­ver­zugs, also durch Mah­nung des Insol­venz­ver­wal­ters geschul­det werden.

  • Stär­kung des Antrags­recht des Gläu­bi­gers § 14 InsO

    Auch wenn auf dem ers­ten Blick der § 14 InsO nicht gleich bei der Insol­venz­an­fech­tung zu ver­or­ten ist, stellt auch die Ände­rung die­ses Para­gra­phen eine Neue­rung für die Insol­venz­an­fech­tung dar. Bis­her war es für den Schuld­ner mög­lich, durch die Zah­lung der For­de­rung des antrag­stel­len­den Gläu­bi­gers das Insol­venz­ver­fah­ren abzu­wen­den, denn die­ser stell­te nach For­de­rungs­be­glei­chung einen Erle­di­gungs­an­trag. In der Pra­xis kam es dann nicht all­zu sel­ten zu einem erneu­ten Insol­venz­an­trag. Der Insol­venz­ver­wal­ter konn­te dann die im Rah­men des ers­ten Antrags geleis­te­ten Zah­lun­gen durch den Schuld­ner anfech­ten. Künf­tig soll jedoch der Insol­venz­an­trag nicht mehr allein dadurch unzu­läs­sig wer­den, dass der Schuld­ner sei­ne For­de­rung erfüllt. Durch Beglei­chung der Schuld wird es nicht not­wen­di­ger­wei­se zur sofor­ti­gen Been­di­gung des Ver­fah­rens kom­men, sodass dadurch das Anfech­tungs­ri­si­ko für den antrag­stel­len­den Gläu­bi­ger erheb­lich mini­miert wird.

Was wur­de aus dem ursprüng­li­chen Geset­zes­ent­wurf gestrichen?

Auf­grund zahl­rei­cher kri­ti­scher Stim­men wur­de ent­ge­gen des ursprüng­li­chen Geset­zes­ent­wurfs dem Fis­kus und den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern kei­ne Son­der­rech­te ein­ge­räumt. Der Ent­wurf sah eigent­lich vor, die in der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Fall­grup­pe der soge­nann­ten „Voll­stre­ckungs­in­kon­gru­enz“ als unzu­läs­sig zu erklä­ren. Die­se Rege­lung hät­te auf­grund der Mög­lich­keit der Selbst­ti­tu­lie­rung eine unge­recht­fer­tig­te Pri­vi­le­gie­rung hoheit­li­cher Rechts­trä­ger gegen­über pri­va­ten Gläu­bi­gern bewirkt und somit gegen den Grund­satz der Gläu­bi­ger­gleich­heit verstoßen.

Fazit

Auch wenn die Reform grund­sätz­lich mehr Rechts­si­cher­heit für Insol­venz­gläu­bi­ger bie­tet und die Anfech­tungs­mög­lich­kei­ten der Insol­venz­ver­wal­ter deut­lich ein­schränkt, bleibt sie den­noch nicht frei von Kritikpunkten.

Denn die neue Rege­lung rich­tet sich nicht an bereits lau­fen­de Insol­venz­ver­fah­ren: Gemäß Art.103 EGIn­sO wird die Reform nur auf sol­che Insol­venz­ver­fah­ren ange­wandt, die nach Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung eröff­net wer­den. Immer­hin soll die neue Ver­zin­sungs­re­ge­lung des § 143 Abs. 1 InsO auch auf die bereits lau­fen­den Insol­venz­ver­fah­ren Anwen­dung finden.

Auch die Ein­füh­rung neu­er und unkla­re­re Rechts­be­grif­fe kann zu erneu­ten Unsi­cher­hei­ten füh­ren. So muss bei­spiels­wei­se der Begriff der „unlau­te­ren Hand­lung“ des § 142 Abs.1 InsO näher defi­niert und erst noch aus­ge­legt wer­den. Das wird dann zukünf­tig wie­der Auf­ga­be der Recht­spre­chung sein.

Wie sich die Reform auf die Pra­xis aus­wir­ken wird, soll­te sich in nächs­ter Zeit zei­gen. Das Insol­venz­an­fech­tungs­recht ist und bleibt somit span­nend und nicht problemfrei.

Neh­men Sie Kon­takt zu uns auf – gern beant­wor­ten wir Ihre Fra­gen rund um das The­ma Insolvenzanfechtung!

(Mai 2017)