Ratgeber

Schutz vor Forderungsausfall

Drei­sei­ti­ge Vereinbarung

 

Wie schüt­ze ich mich als Unter­neh­mer vor der „Plei­te“ mei­nes Auftraggebers?

Anmer­kung zu BGH, Urt. v. 17.06.2014 – IX ZR 240/13
OLG Schles­wig-Hol­stein
  LG Itzehoe 

Sach­ver­halt:
Die spä­te­re Insol­venz­schuld­ne­rin (Auf­trag­ge­ber) war in der Bau­wirt­schaft tätig. Sie geriet gegen­über einem Lie­fe­ran­ten (Unter­neh­mer) mit meh­re­ren Zah­lun­gen in Rück­stand. Dar­auf­hin ver­ein­bar­te die Schuld­ne­rin mit ihrem Lie­fe­ran­ten und mit dem Auf­trag­ge­ber der Schuld­ne­rin folgendes:

Der Auf­trag­ge­ber soll­te bei Fäl­lig­keit der nächs­ten Zah­lung direkt an den Lie­fe­ran­ten der Schuld­ne­rin zahlen.

Der Insol­venz­ver­wal­ter ficht die­se Zah­lung mit Hil­fe der Insol­venz­an­fech­tung an.

Grund­sätz­li­che Ein­ord­nung:
Maß­geb­lich ist das kon­kre­te Rechts­ver­hält­nis. Der Ver­trag mit dem Auf­trag­ge­ber spielt beim Ver­trag mit dem Lie­fe­ran­ten kei­ne Rol­le. Schließt der spä­te­re Insol­venz­schuld­ner mit sei­nem Lie­fe­ran­ten einen Ver­trag, muss er grund­sätz­lich auch selbst leis­ten, d.h. zah­len. Die Zah­lung eines Drit­ten ist dage­gen nicht geschul­det. Des­halb ist die Zah­lung durch einen Drit­ten grund­sätz­lich eine soge­nann­te inkon­gru­en­te Deckung, d.h. hier eine Befrie­di­gung in einer nicht geschul­de­ten Art. Das ermög­licht die (ggf. erleich­ter­te) Insol­venz­an­fech­tung. Dann muss der Auf­trag­ge­ber ein zwei­tes mal zah­len, näm­lich an die Schuld­ne­rin direkt. Ist der Lie­fe­rant eben­falls insol­vent, bekommt der Auf­trag­ge­ber sein Geld hier nicht wieder.

Aus­nah­me:
Tref­fen Schuld­ner, Lie­fe­rant und Auf­trag­ge­ber des Schuld­ners dage­gen eine soge­nann­te drei­sei­ti­ge Ver­ein­ba­rung, kommt es zu einer Aus­nah­me. Wird ver­ein­bart, dass der Auf­trag­ge­ber direkt an den Lie­fe­ran­ten zahlt, han­delt es sich um eine kon­gru­en­te Deckung. Die­se Art der Leis­tung – durch den Drit­ten – ist dann geschuldet.

Erfolgt die Zah­lung unmit­tel­bar nach der Leis­tung bzw. Fäl­lig­keit, han­delt es sich um ein Bar­ge­schäft. Die­ses kann nur erschwert ange­foch­ten werden.

Wich­tig ist dabei, dass die Leis­tung zum Zeit­punkt der drei­sei­ti­gen Ver­ein­ba­rung noch nicht aus­ge­tauscht wor­den sein darf. Dafür genü­gen aber auch trenn­ba­re Abschnit­te der geschul­de­ten Leistung.

Vor­lie­gend betraf die drei­sei­ti­ge Ver­ein­ba­rung eine neue, noch nicht fäl­li­ge Werklohnforderung.

Hin­weis:
Die drei­sei­ti­ge Ver­ein­ba­rung ist eine Ver­trags­an­pas­sung. Es ist emp­feh­lens­wert, sich dafür anwalt­lich bera­ten zu lassen.

Die Recht­spre­chung des BGH zur Insol­venz­an­fech­tung ist dage­gen der­art unüber­sicht­lich, dass Ein­zel­hei­ten dar­über ent­schei­den kön­nen, ob der Auf­trag­ge­ber schlimms­ten­falls zwei­mal zah­len muss. Hier ist es fast schon zwin­gend, einen im Insol­venz­recht erfah­re­nen Anwalt hinzuziehen.